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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte weigert sich, die andauernde und schwere Misshandlung von Kindern und anderen schutzbedürftigen Personen in der Haft zu verhindern

Die entsetzlichen Bedingungen, unter denen 101 Angehörige einer verfolgten religiösen Minderheit in der Türkei inhaftiert sind, darunter 22 Kinder und andere schutzbedürftige Personen, wurden gerade vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte übersehen.

Der Fall, der die Aufmerksamkeit der internationalen Medien sowie der Vereinten Nationen
und des EU-Parlaments auf sich gezogen hat, betrifft eine Gruppe von 101 Mitgliedern der Ahmadi-Religion des Friedens
und des Lichts, die in ihren Heimatländern aufgrund ihres
Glaubens extreme Verfolgung erlitten haben.

Nachdem sie an der bulgarischen Grenze gewaltsam daran gehindert wurden, einen Asylantrag zu stellen,
waren sie extremer Gewalt durch die türkische Grenzpolizei ausgesetzt, wurden
anschließend festgenommen und es wurden Abschiebungsbefehle gegen sie erlassen. In der Haft war die Gruppe
(zu der 22 Kinder im Alter von 1 bis 17 Jahren und mindestens 27 ältere oder kranke Erwachsene gehören)
schweren Schlägen und der Androhung sexueller Gewalt durch die türkische Gendarmerie sowie
Misshandlungen, Einschüchterungen und medizinischer Vernachlässigung im Abschiebezentrum Edirne ausgesetzt.

Nach Berichten über den sich verschlechternden gesundheitlichen und psychologischen Zustand der Kinder hat die Gruppe
beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einen Antrag auf einstweilige Maßnahmen gestellt, um
eine unabhängige medizinische Untersuchung der inhaftierten Mitglieder und eine unabhängige
Überwachung ihrer Haftbedingungen anzuordnen. Der Antrag konzentrierte sich daraufhin auf die Notwendigkeit,
die inhaftierten Mitglieder aus der Haft zu entlassen oder zumindest die gefährdeten Personen
unter ihnen.

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Am 21. Juli 2023 kam ein Schreiben eines diensthabenden Richters des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
, in dem er die Gruppe über die Entscheidung des Gerichts informierte, der türkischen Regierung die
beantragte einstweilige Maßnahme in Bezug auf die Verwaltungshaft der Antragsteller nicht zu empfehlen. Es wurde keine
Begründung für diese Ablehnung geliefert.

Die pauschale und unbegründete Weigerung des Gerichts, irgendeine Maßnahme in Bezug auf die
Bedingungen der Inhaftierung der Beschwerdeführer zu gewähren, steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des EGMR
zu Verletzungen von Artikel 3 EMRK in Bezug auf die Bedingungen der Inhaftierung und insbesondere zur Rechtsprechung
in Bezug auf die Inhaftierung von Kindern, deren Schutzbedürftigkeit Vorrang vor allen
Überlegungen in Bezug auf ihren Status hat (z. B. Mubilanzilaz. B. Mubilanzila Mayeka und Kaniki Mitunga gegen
Belgien, 2006; Muskhadzhiyeva u. a. gegen Belgien, 2010; Popov gegen Frankreich, 2012; A.B.
u. a. gegen Frankreich, 2016; G.B. u. a. gegen die Türkei, 2019), sowie mit allgemeinen
Erwägungen der Fairness und Menschlichkeit.

Die Reaktion des Gerichts in diesem Fall ist besonders besorgniserregend, wenn man bedenkt, wie dringend
ein solcher Fall ist, bei dem Kinder im Alter von einem Jahr unter entsetzlichen
Bedingungen und unter ständiger Verletzung ihrer grundlegendsten Rechte festgehalten werden.

Darüber hinaus hat die Ahmadi-Religion des Friedens und des Lichts den Bürgermeister von Cheshire East, Rod Fletcher, und den Chefinspektor von Crewe, Fez Khan, in ihrem Hauptquartier
empfangen, die die Räumlichkeiten von
besuchten und mit den Vertretern der Religion über die Notlage der 101 inhaftierten
Mitglieder des Glaubens in der Türkei und die religiöse Verfolgung und Unterdrückung, der die Mitglieder des
Glaubens weltweit ausgesetzt sind, diskutierten.

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